die Crewliste, die die Crew
und die Reisenden am Wasserfahrzeug mit einschließt und die vom Hafenamt/der
Expositur mit einer Unterschrift und einem Stempel bestätigt wird;
Falls die Person, die das
Wasserfahrzeug steuert nicht vorhat, während des Aufenthaltes im kroatischen
Meer die Crew auszutauschen so muss sie sich während der Gültigkeitsdauer
der Vignette nicht mehr beim Hafenamt/der Expositur melden.
Die Person, die das
Wasserfahrzeug steuert kann in Kroatien die Crew, mit der sie aus dem Ausland
gekommen ist, aussteigen lassen, muss jedoch in diesem Fall den Austausch der
Crew dem Hafenamt melden und muss mit dieser ausgetauschten Crew das Meer der
Republik Kroatien verlassen.
2. die Personenliste
Den Nautikern wird die
Möglichkeit des Austausches der Crew in der Republik Kroatien eingeräumt unter
der Bedingung, dass sie eine „Personenliste" besorgen. .
Die Gesamtanzahl der Personen
in der Liste darf nicht höher sein als die doppelte Kapazität, die um 30% von
der einfachen Kapazität des Wasserfahrzeuges erhöht wurde. Die Kapazität des
Wasserfahrzeuges wird in Übereinstimmung mit den Dokumenten, die von den
zuständigen Behörden des Staates unter dessen Flagge es fährt, ausgestellt
werden, bestimmt. Wenn das Wasserfahrzeug nicht über solche Dokumente verfügt,
dann wird die Kapazität in Übereinstimmung mit den Richtlinien über Boote und
Yachten und den technischen Regeln zur statutarischen Zertifikation der Boote
und Yachten berechnet.
Die Eintragung der Personen
kann sukzessive erfolgen, jedoch spätestens beim an Bord gehen der auf der
Personenliste angeführten Person. Die Personenliste wird mit einem Abschnitt
der Vignette bestätigt.
Die Anzahl der in der Liste angeführten ausgetauschten
Personen ist nicht beschränkt.
Personen, die sich während des
Aufenthaltes Ihres Wasserfahrzeuges im Hafen oder vor Anker auf dem
Wasserfahrzeug befinden, müssen nicht in die Personenliste eingetragen werden.
3. einen Nachweis über die
Fahrttüchtigkeit des Wasserfahrzeuges für die Wasserfahrt gemäß den
nationalen Vorschriften des Staates unter dessen Flagge das Wasserfahrzeug
fährt. Falls das Wasserfahrzeug über keinen Nachweis der
Wasserfahrttüchtigkeit gemäß den nationalen Vorschriften des Staates, dessen
Flagge es führt, verfügt, dann wird das Hafenamt/die Expositur eine
regelmäßige Kontrolle des Wasserfahrzeuges gemäß den Richtlinien über Boote
und Yachten durchführen.;
4. einen Nachweis, dass die
Person, die das Wasserfahrzeug steuert gemäß den nationalen Richtlinien
des Staates, dessen Flagge es führt und anderen nationalen Richtlinien oder
Verordnungen, Boots- und Yachtrichtlinien, befähigt ist ein Wasserfahrzeug zu
steuern.
Ausländische Personen, die
gemäß den Vorschriften des Staates unter dessen Flagge das Wasserfahrzeug
fährt, nicht befähigt sein müssen ein Wasserfahrzeug zu steuern, müssen eine
entsprechende Bescheinigung oder ein Befähigungszeugnis gemäß den Vorschriften
der Republik Kroatien bis spätestens 01.Jänner 2006 besorgen.
5. einen Nachweis über die
Haftpflichtversicherung für nicht materielle Schäden für Wasserfahrzeuge,
wenn sie einen Antrieb mit mehr als 15 kW haben.
6. einen Eigentumsnachweis
über das Wasserfahrzeug bzw. eine Vollmacht, auf Grund welcher festgestellt
werden kann, dass der Eigner des Wasserfahrzeuges mit der Benützung desselben
einverstanden ist.
Durch das Besorgen der
Vignette begleichen sie alle Gebühren, die folgende Gebühren mit einschließen:
für die Sicherheit der
Wasserfahrt (gemäß der Verordnung über die Höhe der Gebühr für die
Sicherheit der Wasserfahrt, die ausländische Boote und Yachten zu zahlen
haben)
für die Nutzung der
Sicherheitsobjekte der Wasserfahrt (Beleuchtungsgebühren) - (gemäß dem
Tarif der Gesellschaft Plovput Ges.m.b.H.-Split)
für die informative
Seekarte (gemäß der Preisliste des Kroatischen hydrographischen
Instituts)
für die Verwaltungsgebühr
(gemäß dem Verwaltungsgebührengesetz)
Die Höhe der Gebühren ist in
der Verordnung, die dieser Anleitung beigelegt wird, vorgeschrieben und hat
sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Auch die Ermäßigungsbedingungen
für unsere Stammgäste blieben unverändert.
Die Vignette wird an einer
sichtbaren Stelle am Rumpf oder am Aufbau des Wasserfahrzeuges angebracht.
Wasserfahrzeuge, die ihr
Kommen und ihren Aufenthalt im Laufe des Jahres 2004 gemeldet haben („permit),
können bis zum Ablauf der Gültigkeit der Anmeldung im territorialen Meer und
in den Hoheitsgewässern fahren.