Bootsschule Regensburg

DMYV anerkannte Ausbildungsstätte

Inhaber: Hans Sakowski  Kurt-Schumacher-Str. 23, 93049 Regensburg , Tel. 0941 89 21 94

Crewwechsel in Kroatien  ..

ANLEITUNG FÜR DIE BESORGUNG DER VIGNETTE GEMÄSS DER VERORDNUNG ÜBER DIE ANKUNFTS- UND AUFENTHALTSBEDINGUNGEN AUSLÄNDISCHER YACHTEN, SPORT – UND FREIZEITBOOTE IN DEN BINNENSEEGEWÄSSERN UND DEN HOHEITSGEWÄSSERN DER REPUBLIK KROATIEN

abgestimmt mit den Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften –

März 2005

Sehr verehrte Nautiker!

Willkommen in den Binnenseegewässern und in den Hoheitsgewässern der Republik Kroatien!

Mit dieser Anleitung möchten wir Sie mit unseren neuen Vorschriften und deren Anwendung vertraut machen und wir sind überzeugt, dass dadurch ihr Aufenthalt angenehmer und sicherer sein wird.

In Anbetracht ihrer Bedürfnisse hat die Republik Kroatien, die nun gültigen Änderungen und Ergänzungen in Bezug auf die Verordnung über die Ankunfts- und Aufenthaltsbedingungen ausländischer Yachten, Sport- und Freizeitboote in den Binnenseegewässern und den Hoheitsgewässern der Republik Kroatien, vorgenommen.

VORGANGSWEISE:

Die Person, die eine ausländische Yacht oder ein ausländisches Boot steuert (im weiteren Text: Wasserfahrzeug) ist anlässlich des Einlaufens in die Binnenseegewässer und in die Hoheitsgewässer der Republik Kroatien verpflichtet auf dem kürzesten Weg in den nächsten für den internationalen Verkehr offenen Hafen einzulaufen zwecks Durchführung der Zollkontrolle und Anschaffung einer Vignette beim Hafenamt oder deren Expositur.

Die Person, die ein ausländisches Wasserfahrzeug steuert, das auf dem Landweg in die Republik Kroatien gebracht wird oder das sich zur Aufbewahrung in Kroatien befindet, ist verpflichtet vor dem Auslaufen im zuständigen Hafen oder in der Expositur eine Vignette und eine Crewliste zu erwirken.

Das Hafenamt/die Expositur wird eine Vignette ausstellen und zwar auf Grund der Dokumente, die ihr von der das Wasserfahrzeug lenkenden Person vorgelegt wurden und zwar:

die Crewliste, die die Crew und die Reisenden am Wasserfahrzeug mit einschließt und die vom Hafenamt/der Expositur mit einer Unterschrift und einem Stempel bestätigt wird;

Falls die Person, die das Wasserfahrzeug steuert nicht vorhat, während des Aufenthaltes im kroatischen Meer die Crew auszutauschen so muss sie sich während der Gültigkeitsdauer der Vignette nicht mehr beim Hafenamt/der Expositur melden.

Die Person, die das Wasserfahrzeug steuert kann in Kroatien die Crew, mit der sie aus dem Ausland gekommen ist, aussteigen lassen, muss jedoch in diesem Fall den Austausch der Crew dem Hafenamt melden und muss mit dieser ausgetauschten Crew das Meer der Republik Kroatien verlassen.

2. die Personenliste

Den Nautikern wird die Möglichkeit des Austausches der Crew in der Republik Kroatien eingeräumt unter der Bedingung, dass sie eine „Personenliste" besorgen. .

Die Gesamtanzahl der Personen in der Liste darf nicht höher sein als die doppelte Kapazität, die um 30% von der einfachen Kapazität des Wasserfahrzeuges erhöht wurde. Die Kapazität des Wasserfahrzeuges wird in Übereinstimmung mit den Dokumenten, die von den zuständigen Behörden des Staates unter dessen Flagge es fährt, ausgestellt werden, bestimmt. Wenn das Wasserfahrzeug nicht über solche Dokumente verfügt, dann wird die Kapazität in Übereinstimmung mit den Richtlinien über Boote und Yachten und den technischen Regeln zur statutarischen Zertifikation der Boote und Yachten berechnet.

Die Eintragung der Personen kann sukzessive erfolgen, jedoch spätestens beim an Bord gehen der auf der Personenliste angeführten Person. Die Personenliste wird mit einem Abschnitt der Vignette bestätigt.

Die Anzahl der in der Liste angeführten ausgetauschten Personen ist nicht beschränkt.

Personen, die sich während des Aufenthaltes Ihres Wasserfahrzeuges im Hafen oder vor Anker auf dem Wasserfahrzeug befinden, müssen nicht in die Personenliste eingetragen werden.

3. einen Nachweis über die Fahrttüchtigkeit des Wasserfahrzeuges für die Wasserfahrt gemäß den nationalen Vorschriften des Staates unter dessen Flagge das Wasserfahrzeug fährt. Falls das Wasserfahrzeug über keinen Nachweis der Wasserfahrttüchtigkeit gemäß den nationalen Vorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, verfügt, dann wird das Hafenamt/die Expositur eine regelmäßige Kontrolle des Wasserfahrzeuges gemäß den Richtlinien über Boote und Yachten durchführen.;

4. einen Nachweis, dass die Person, die das Wasserfahrzeug steuert gemäß den nationalen Richtlinien des Staates, dessen Flagge es führt und anderen nationalen Richtlinien oder Verordnungen, Boots- und Yachtrichtlinien, befähigt ist ein Wasserfahrzeug zu steuern.

Ausländische Personen, die gemäß den Vorschriften des Staates unter dessen Flagge das Wasserfahrzeug fährt, nicht befähigt sein müssen ein Wasserfahrzeug zu steuern, müssen eine entsprechende Bescheinigung oder ein Befähigungszeugnis gemäß den Vorschriften der Republik Kroatien bis spätestens 01.Jänner 2006 besorgen.

5. einen Nachweis über die Haftpflichtversicherung für nicht materielle Schäden für Wasserfahrzeuge, wenn sie einen Antrieb mit mehr als 15 kW haben.

6. einen Eigentumsnachweis über das Wasserfahrzeug bzw. eine Vollmacht, auf Grund welcher festgestellt werden kann, dass der Eigner des Wasserfahrzeuges mit der Benützung desselben einverstanden ist.

Durch das Besorgen der Vignette begleichen sie alle Gebühren, die folgende Gebühren mit einschließen:

für die Sicherheit der Wasserfahrt (gemäß der Verordnung über die Höhe der Gebühr für die Sicherheit der Wasserfahrt, die ausländische Boote und Yachten zu zahlen haben)

für die Nutzung der Sicherheitsobjekte der Wasserfahrt (Beleuchtungsgebühren) - (gemäß dem Tarif der Gesellschaft Plovput Ges.m.b.H.-Split)

für die informative Seekarte (gemäß der Preisliste des Kroatischen hydrographischen Instituts)

für die Verwaltungsgebühr (gemäß dem Verwaltungsgebührengesetz)

 

Die Höhe der Gebühren ist in der Verordnung, die dieser Anleitung beigelegt wird, vorgeschrieben und hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Auch die Ermäßigungsbedingungen für unsere Stammgäste blieben unverändert.

 

Die Vignette wird an einer sichtbaren Stelle am Rumpf oder am Aufbau des Wasserfahrzeuges angebracht.

Wasserfahrzeuge, die ihr Kommen und ihren Aufenthalt im Laufe des Jahres 2004 gemeldet haben („permit), können bis zum Ablauf der Gültigkeit der Anmeldung im territorialen Meer und in den Hoheitsgewässern fahren.

Kurz zusammengefasst:

Während der Wasserfahrt muss sich am Wasserfahrzeug folgendes befinden:

Vignette

Bestätigte Crewliste (beinhaltet die Personen, die sich während der Wasserfahrt tatsächlich am Wasserfahrzeug befinden)

Bestätigte Personenliste (wenn die Personen während der Wasserfahrt in Kroatien ausgetauscht werden. Sie erfasst alle Personen, die sich während der Gültigkeit der Vignette am Wasserfahrzeug befinden werden)

Nachweis über die Wasserfahrttüchtigkeit des Wasserfahrzeuges

Nachweis, dass die Person, die das Wasserfahrzeug steuert, befähigt ist das Wasserfahrzeug zu steuern

Nachweis über die Haftpflichtversicherung für Schäden

Nachweis über die Eigentumsverhältnisse oder Vollmacht, ausgestellt vom Eigner

Mit dieser Anleitung tritt die vorhergehende Anleitung außer Kraft.

Das o.a. wurde für Ihren sicheren Aufenthalt auf unserem Meer vorgeschrieben.

Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich an die E -mail Adresse:

strane-jahte@ pomorstvo.hr

Wir wünschen Ihnen ein ruhiges Meer, eine sichere Wasserfahrt und einen angenehmen Aufenthalt in der Republik Kroatien.

Der Minister

Božidar Kalmeta