1. Müssen auf Sportfahrzeugen Seetagebücher geführt werden?
Die Frage ist zu allgemein gestellt.
Grundsätzlich sieht der Staat davon ab, dem Einzelnen für jede Situation ein
genaues Verhalten vorzuschreiben. Das gilt auch für die Führung von
Seetagebüchern.
Dagegen rechnet der Staat ganz entscheidend auf die Eigenverantwortung
des Einzelnen. Unter diesem Vorzeichen kann es sehr wohl auch eine Pflicht
geben, daß der Skipper in bestimmten Situationen Eintragungen zu machen und
insofern ein Schiffstagebuch – ein Unterfall der Seetagebücher - zu führen hat.
2. Gibt es für Sportfahrzeuge Rechtsvorschriften über Seetagebücher?
Ja
Nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2860) hat jeder, der ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, für dessen sicheren
Betrieb zu sorgen und unter anderem die notwendigen Vorkehrungen zum
Schutze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb zu treffen.
Betreiben oder verwenden mehrere Personen ein Sportfahrzeug zur Seefahrt, so
kann es beispielsweise zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb
bereits zutage getretenen Gefahren (z.B. zeitweilig ausfallendes Funkgerät)
notwendig sein, für nachfolgende Nutzer mindestens eine schriftliche
Mitteilung an Bord zu hinterlassen.
§ 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes schreibt für alle Schiffe folgendes
vor: "Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben im
Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle
Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt
einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von
besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit
erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen
zu sorgen."
§ 5 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S.
3013, 3023) (SchSV) bestimmt hierzu:
"Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die
die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage (zur SchSV) enthaltenen
Vorschriften einzuhalten." Dabei handelt es sich um eine Reihe von
Formvorschriften.
Alle genannten Vorschriften stehen im Zusammenhang mit dem Prinzip der
Selbstkontrolle nach § 2 SchSV:
"Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, daß im
Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene
Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen
und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung
des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge
ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden."
Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß beteiligt, so schreibt § 6
Abs. 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27.7.1993 (BGBl. I
S. 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung der
Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie
Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nichtden anderen am
Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut
"soweit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuchs) verpflichtet ist" in §
6 Abs. 2 bezieht sich auf die Verpflichtung nach § 6 Abs.3 des
Schiffssicherheitsgesetzes und dürfte für Sportfahrzeuge bei Zusammenstößen in
aller Regel zutreffen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchSV müssen Unterlagen, in denen entsprechende
Eintragungen vorgenommen worden sind ("Seetagebuch"), nach Maßgabe des
Abschnitts B II Nr. 6 der Anlage (zur SchSV) aufbewahrt werden. Der
Eigentümer des Schiffes hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c SchSV ein
Bußgeld zu zahlen, wenn er dieser Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
3. Welche Formvorschriften gelten für Sportfahrzeuge?
Nach dem in § 5 Abs. 2 SchSV genannten Abschnitt B II der Anlage 1 sind u.a. für
Sportfahrzeuge folgende Anforderungen einzuhalten:
Die Vermerke, Aufzeichnungen oder Eintragungen sind auf ein Schiff
auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal
ausdrücklich zu bezeichnen sind (Nr.3.1).
Es ist kenntlich zu machen, aus welchen Bestandteilen die
Aufzeichnungen insgesamt tatsächlich bestehen (Nr. 3.3). Dazu können auch
Seekarten gehören, in denen Kurse, Positionen, Uhrzeit und sonstige
schriftliche Vermerke eingetragen worden sind.
Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache unter Angabe der Bordzeit zu
führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu
erklären (Nr. 4.1 und 4.2).
Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen und das
Entfernen von Seiten, die bereits Eintragungen enthalten, sind nicht
zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben.
Streichungen und spätere Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen
(Nr. 4.3).
Die Vermerke, Aufzeichnungen und Eintragungen sind jeweils von dem für die
Eintragung verantwortlichen Schiffsführer zu unterschreiben (4.4).
Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in
regelmäßigen Abständen – mindestens alle 12 Monate – den vollständigen
aktuellen Inhalt der Aufzeichnungen zur Kenntnis genommen hat (Nr. 5).
Der Eigentümer hat die Aufzeichnungen ab dem Tag der letzten Eintragung für
die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem
Verkauf des Schiffes vor Ablauf der Frist (Nr. 6).
In Anlage 1 Abschnitt B II der Schiffssicherheitsverordnung sind noch weitere
Erläuterungen und Anforderungen enthalten, die aber ihrem Charakter nach nicht
auf die Sportschiffahrt anwendbar sind. Soweit das heute nicht klar genug im
Wortlaut zum Ausdruck kommt, wird es bei nächster Gelegenheit deutlicher
spezifiziert.
4. Müssen Sportfahrzeugführer damit rechnen, daß sie von Polizeibehörden zur
Rechenschaft gezogen oder gar mit Bußgeld bedroht werden, wenn sie kein
Schiffstagebuch vorweisen können?
Die unter 3. genannten Formvorschriften schreiben nicht die Ausrüstung von
Sportfahrzeugen mit bestimmten vorgedruckten Büchern vor. Es ist auch nicht
erforderlich, die Eintragungsunterlagen für jeden Kalendertag im vorhinein in
Spalten einzuteilen und in regelmäßigen Zeitabständen oder Fahrtabschnitten
auszufüllen. Der beste Maßstab, um zu bestimmen, wie man die
Tagebuchführungspflicht zu interpretieren hat, ist das vernünftige Urteil eines
verantwortlichen Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen Sorgfaltspflichten
einhält.
Der Eigentümer und/oder der an Bord Verantwortliche müssen also selbst
entscheiden, wie sie die Selbstkontrolle und die Gestaltung der nach den
obigen Rechtsvorschriften erforderlichen Eintragungen vornehmen. Dabei werden
sie feststellen, daß für viele Fahrzeuge geeignete vorgedruckte Bücher
erhebliche Vorteile aufweisen können.
5. Verlangen die Gerichte eine Eintragung?
Rechtsprechung zu der neuen Rechtslage ist noch nicht ersichtlich. Hat der
Skipper zum Beispiel bei Verwicklung in einen Seeunfall nachweislich vorherige
schadensrelevante sicherheitsbezogene Sachverhalte nicht eingetragen, so kann
sich dies im Haftungsfall für ihn unter Umständen belastend auswirken.
Umgekehrt kann er sich durch einen Hinweis auf rechtzeitige sachgemäße
Eintragungen in entsprechenden Fällen häufig entlasten. Der verantwortliche
Skipper sollte nie aus den Augen lassen, daß er durch angemessene Eintragungen
sich und anderen nützen kann.